Ah ja niet onbelangrijk, het BKA waar de cijfers op zijn gebaseerd:
Das BKA definiert diesen Begriff in „Kriminalität im Kontext von Zuwanderung", Lageübersicht 1/2017, S.3, FN 1 wie folgt: „Zu-wanderer im Sinne dieser Lageübersicht sind Personen mit Aufenthaltsstatus Asylberechtigter/ Schutzberechtigter, Asylbewerber, Duldung, Kontingent/Bürgerkriegsflüchtlinge und unerlaubt. In den Fällen, in denen eine Zuordnung nach Aufenthaltsstatus nicht möglich ist, werden als Zuordnungsmerkmale die Staatsangehörigkeiten Afghanistan, Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowi-na, Eritrea, Gambia, Georgien, Irak, Iran, Kosovo, Marokko, Mazedonien, Nigeria, Pakistan, Russische Föderation, Serbien, Soma-lia, Syrien, Tunesien und Türkei bzw. die Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder Sammelunterkunft des Bundes, ei-nes Landes oder einer Kommune herangezogen. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU werden nicht der Gruppe der Zu-wanderer im Sinne dieser Lageübersicht zugeordnet."